Die Empfehlungen (DV 26/13) wurden von der Arbeitsgruppe „Pflegekinderhilfe“ erarbeitet und nach Beratung im Fachausschuss „Jugend und Familie“ am 18. Juni 2014 vom Präsidium des Deutschen
Vereins verabschiedet.
Quelle: https://www.sgbviii.de/files/SGB%20VIII/PDF/S19.pdf
02.03.2012 Quelle: JuraForum
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass Großeltern gegenüber dem Träger der Jugendhilfe einen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege ihres Enkels auch
dann haben können, wenn sie gemeinsam mit diesem und dessen Mutter in einem Haushalt leben.
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Quelle: DJI/Deutsches Jugendinstitut
von Jürgen Blandow
„Anders als die anderen...Die Großeltern- und Verwandtenpflege“
Großeltern und andere Verwandte, die ihren Enkel, den Neffen, die Nichte, das jüngere
Geschwister, in ihre Familie aufgenommen haben oder aufnehmen wollen, tun dies, weil sie
dem Kind ‚originär verbunden’ sind. Sie lieben es, sie haben an seinem Schicksal
teilgenommen, es tut ihnen leid. Der in Schwierigkeiten geratenen Tochter, dem Sohn, der Schwester soll geholfen werden, dem Kind soll ‚seine Familie’ erhalten werden; es soll ihm die Schmach eines
Aufwachsens bei fremden Menschen oder in einem Heim erspart werden. Um dies zu realisieren, gehen Großeltern „noch mal in die Bütt“ und Tanten und Onkel stellen ihre Lebensplanung um. Keiner von
ihnen möchte eine öffentliche Aufgabe übernehmen, keiner eine ‚therapeutische Familie’ sein und keiner will Belehrung von außen.
Sie, die ‚Blutsverwandten’, Personen vom gleichen Blut, sind die ‚natürlichen’ Experten für dieses Kind; sie wissen, was es braucht, weil sie es kennen und lieben. Lesen Sie weiter
https://www.dji.de/fileadmin/user_upload/pkh/blandow_verwandtenpflege.pdf